Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 01.09.2025 )
Halbmayr Gottlieb, KG Meilersdorf
Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Amstetten ist unter PZ AM-688 das unbefriste-te Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage und einer Was-serkraftanlage auf Grst. Nr. 286, KG Meilersdorf, für den Wasserberechtigten Gottlieb Halbmayr mit folgender Beschreibung eingetragen:
Quellwasserentnahme zur Versorgung des Hauses Meilersdorf Nr. 14 mit Trink- und Nutz-wasser. Von der Quellfassung führt eine Rohrleitung zum Pumpenhaus. Von dort verläuft eine Druckleitung zu einem Reservoir nächst dem Haus Nr. 14, von wo aus Zweigleitun-gen zu den Häusern Nr. 14 und 15 abzweigen (Haus Nr. 15 hat nur Überwasser). Zum Be-trieb des Pumpwerkes dient ein mittelschlächtiges, eisernes Zellenrad mit 2 m Durchmes-ser und 35 cm Breite. Dieses wird mit Wasser aus dem Kirpingbach betrieben. Zu diesem Zweck ist im Bach ein Schwellbrett eingebaut. Von diesem führt eine ca. 60 m lange, ei-serne Rohrleitung zum Wasserrad. Aus der Radstube fließt das Wasser dem Meilers-dorferbach zu.
Am 21.05.2025 wurde im Zuge einer Vorsprache von Herrn Josef Halbmayr, als Rechts-nachfolger noch Herrn Gottlieb Halbmayr, zusammengefasst folgende Erklärung abgegeben:
„Die Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage zur PZ AM 688 diente der Versorgung von Meilersdorf 14 (jetzt ist Meilersdorf 5, Grst. Nr. 239) und Meilersdorf 15 (= Gasthaus auf Grst. Nr. 243/2).
Beide Liegenschaften werden seit ca. 1950/1960 aber nicht mehr von ggst. Anlage ver-sorgt. Dieser Anlage existiert nicht mehr.
Meine beiden Häuser, jenes auf Grst. Nr. 239 und Nr. 309, beide KG Meilersdorf, werden jetzt über einen eigenen Hausbrunnen auf Grst. Nr. 288, KG Meilersdorf, versorgt.
Das Gasthaus auf Grst. Nr. 243/2, KG Meilersdorf, wird ebenso über einen eigenen Brunnen versorgt.“
Zur Überprüfung der Anlage zur PZ AM 688, bewilligt mit Bescheid vom 28.7.1904, Zl. 6019/7, ob ein Erlöschen gem. § 27 WRG eingetreten ist und ob gegebenenfalls gemäß § 29 WRG 1959 angesichts des Erlöschens letztmalige Vorkehrungen aufzutragen sind, setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten
eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Montag, den 1. September 2025, um 13.00 UhrTreffpunkt: Gemeindeamt Wolfsbach, 3354 Wolfsbach, Kirchenstraße 2 an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11