NÖ Pflege- und Betreuungsscheck

Unterstützung des Landes NÖ für pflegebedürftige Menschen in der Höhe von € 1.000,00 pro Jahr.

Anspruchsberechtigt

Pflegebedürftige Personen (jene Person, der die Pflegestufe zuerkannt wurde). Der Antrag kann zwar von schriftlich bevollmächtigten Personen eingebracht werden, jedoch begründet dies keinen eigenen Anspruch dieser Personen.

Voraussetzungen

Pflegebedürftige Personen, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich haben (gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz),
  • zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören (siehe unten),
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld
    • der Stufe 3 oder höher beziehen 
      (betrifft volljährige pflegebedürftige Personen),
    • der Stufe 1 oder 2 beziehen und eine Demenzerkrankung vorliegt, die durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen wird
      (betrifft volljährige pflegebedürftige Personen),
    • der Stufe 1 oder höher beziehen
      (betrifft minderjährige pflegebedürftige Personen)
  • und die im Zuge der Antragstellung bereitgestellte Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ in Anspruch genommen haben.

Berechtigter Personenkreis

  • österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
  • Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
  • Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt
  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
  • Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten (Asylberechtigte)
  • Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß §§ 45, 49, 50 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen

Aufenthaltstitel/Aufenthaltsberechtigungen

  • Daueraufenthalt-EU
  • Familienangehöriger
  • Asylberechtigte

Aufenthaltstitel/Aufenthaltsberechtigungen

  • Rot-Weiss-Rot Karte
  • Rot-Weiss-Rot Karte Plus
  • Niederlassungsbewilligung
  • Ausweis für Vertriebene
  • Subsidiär schutzberechtigt gemäß § 8 AsylG
  • Asylwerber und Asylwerberinnen

Pflegeheim oder Wohneinrichtung der Behinderten- bzw. Obdachlosenhilfe

Pflegebedürftige Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer von der Sozialhilfe finanzierten Einrichtung leben (z.B.: Pflegeheim oder Wohneinrichtung der Behinderten- bzw. Obdachlosenhilfe), sind vom NÖ Pflege- und Betreuungsscheck ausgenommen.

Dies bedeutet, dass die pflegebedürftige Person bereits eine Förderung des Landes erhält (z.B.: Hilfe bei stationärer Pflege).

Zeitraum

01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (2026: 01.01.2026 bis 31.12.2026).

Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck muss jährlich neu beantragt werden (pro Jahr € 1.000,00)

Einbringung 

Online

(gelbes Feld „Beratung & Antrag“ – dem Online-Antrag wurde ein Online-Beratungstool sowie ein Online-Ratgeber vorgeschalten)

in Ausnahmefällen, in denen keine Antragstellung online möglich ist

telefonisch über die NÖ Pflege Hotline unter 02742/9005-9095
(Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr)

Zuständige Stelle

Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5)

Das Datum der Antragstellung ist für die Bearbeitung relevant. Sollte die Bearbeitung des Antrages über das beantragte Kalenderjahr hinausgehen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung.

 

Auszahlung: erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das im Antragsformular angegebene Bankkonto. Eine Barauszahlung sowie aliquote Auszahlungen sind nicht möglich.

 

Gewährung: nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.

 

Kein Rechtsanspruch

 

Anrechnung: Die Förderung wird nicht auf andere Leistungen der NÖ Sozialhilfe (z.B.: sozialmedizinische Dienste, Leistungen der Behindertenhilfe, Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz sowie den NÖ Heizkostenzuschuss) angerechnet.


Beratung & Antrag



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Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9095 (NÖ Pflegehotline)
Letzte Änderung dieser Seite: 19.3.2026
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