Verfahren gemäß § 356 Gewerbeordnung 1994 (Betriebsanlagengenehmigung) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 16.10.2025 )

Neuman Aluminium Strangpresswerk GmbH, 3182 Marktl/Lilienfeld, KG Marktl

Die Neuman Aluminium Strangpresswerk GmbH hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die nachstehenden, lärmtechnisch relevanten Änderungen betreffend die bestehende Betriebsanlage Strangpresswerk in 3182 Marktl/Lilienfeld, Gstk. Nr. 247/23, KG Marktl, angesucht:

- Errichtung von zwei Transformatoren und einem Schaltraum in einem Stahlcontainer am Hallendach von Werk 2 (oberhalb der Instandhaltung, traisenseitig)
- Einbau von drei mechanischen Entlüftern in das Hallendach von Werk 2 (oberhalb des Vorwärmofens und der Presse 1, traisenseitig)
- Austausch von drei bestehenden Entlüftern im Hallendach von Werk 2
- Errichtung von sechs Klimageräten am Hallendach von Werk 2
- Installation eines neuen Abluftrohres der Späneabsauganlage Bolzensäge Presse 3
- Demontage von nicht mehr benötigten Absaugungen
- Änderung betreffend Schrottkistentransport (Transport von zwei Schrottkisten anstatt nur einer mittels Gabelstapler)

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Fachgebiet Anlagenrecht, beraumt hierüber eine mündliche Verhandlung für

Donnerstag, den 16.10.2025,
an.

Treffpunkt: 13:00 Uhr beim Empfang der Neuman Aluminium Strangpresswerk GmbH

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft LilienfeldE-Mail: post.bhlf@noel.gv.at
Tel: (0 27 62) 9025, Fax: (0 27 62) 9025-31000
3180 Lilienfeld, Am Anger 2
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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