Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 13.05.2026 )

Holcim (Österreich) GmbH, KG Mannersdorf am Leithagebirge

Die Holcim (Österreich) GmbH hat die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten und bestehenden Betriebsanlage (Zementwerk) im Standort 2452 Mannersdorf am Leithagebirge, Wienerstraße 10, Grundstück Nr. .340/3, KG Mannersdorf am Leithagebirge, durch folgendes Vorhaben, dass das Emissionsverhalten zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst, angezeigt:

? Errichtung eines Elektroraums SUB 12.1 im 8. Stock des Klinkerförderturms,
? Erweiterung des Traforaums T2 in der bestehenden Trafostation SUB12,
? Errichtung von Klima-Split-Geräten,
? Ersatz des Transformators T1 durch einen neuen Transformator T2 in der bestehenden SUB12 und
? Installation neuer Schaltschränke sowie eines Schaltkastens in der SUB12.

Über die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens gem. § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 findet gem. §§ 40 bis 44 AVG 1991 eine mündliche Verhandlung am Mittwoch, den 13. Mai 2026, statt. Treffpunkt: 08.30 Uhr an Ort und Stelle (2452 Mannersdorf am Leithagebirge, Wienerstraße 10, Büro- und Sozialgebäude).

Hinweis
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Nachbarn nur Parteienstellung bezüglich der Wahl des Anzeigeverfahrens für die Änderung der Betriebsanlage zukommt und die Wahl des Verfahrens einziger Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung ist.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft Bruck an der LeithaE-Mail: post.bhbl@noel.gv.at
02742/9005 239
2460 Bruck an der Leitha, Fischamender Straße 10
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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