Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 17.11.2026 )

Hübner Stefan, 3390 Melk

Herr Hübner Stefan hat die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erteilung einer
Spezialgenehmigung in Top 3 der generalgenehmigten Betriebsanlage Bescheid
(Genehmigung) der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.11.2024, Zl. MEW2-BA-
2347/001, MEW2-BO-2333/001 und Bescheid (Änderung) der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20.10.2026, MEW2-BA-2347/002, MEW2-BO-2333/002) im Standort
Solarstraße 3, 3390 Melk, Grundstück Nr. 439, KG 14163 Schrattenbruck, Gemeinde
Melk, durch die Errichtung und den Betrieb einer Vorbereitungsküche für Teige/Cateringküche samt maschineller und technischer Ausstattung, die Nutzung und die Inbetriebnahme der Vorbereitungsküche für Semiare/Weinverkostungen mit 10 Verabreichungsplätzen, die Errichtung und die Inbetriebnahme eines Lagers/Produktionsbereiches für Pizzen sowie die Aufstellung und die Inbetriebnahme eines Verkaufswagens für Pizzen und Getränke etc., angezeigt.

Hinweis:

Die Projektunterlagen liegen zwei Wochen ab Erhalt bzw. Aushang dieser
Kundmachung an der Amtstafel bei der Bezirkshauptmannschaft Melk zur
Einsichtnahme auf.

Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterla-gen
einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.

Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die
eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten
Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen
und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß
§ 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser
Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO
1994).

Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung
erlangen. Der Schutz ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor
Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen.
Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens
überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.

Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MelkE-Mail: post.bhme@noel.gv.at
02742/9005 329
3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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