Nostrifikation nach dem Sanitätergesetz
Die Nostrifikation nach dem Sanitätergesetz erfolgt grundsätzlich durch die Landeshauptfrau bzw. durch den Landeshauptmann.
Ausnahmen:
Für die Anerkennung von Qualifikationsnachweisen, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizer Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, (EWR-Anerkennung) ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.
Für die Anerkennungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind die Fachhochschulen, die einen entsprechenden Studiengang anbieten, zuständig.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Antragstellung um Nostrifikation in Niederösterreich:
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder in Aussicht genommener Wohnsitz/Berufssitz/Dienstort in Niederösterreich sowie
- Abschluss einer im Ausland anerkannten Ausbildung, die einer österreichischen Ausbildung als Sanitäterin oder Sanitäter gleichwertig ist
Unterlagen
Folgende Unterlagen bzw. Nachweise sind bei Antragstellung im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen:
- Antrag, schriftliches Ansuchen um Nostrifikation mittels Antragsformular
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Personalausweis)
- Meldezettel, als Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung Zustellvollmacht
- Urkunde, zum Nachweis einer eventuellen Namensänderung (Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, etc.)
- Jahreszeugnisse und Stundennachweis: Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und über die abgelegten Prüfungen sowie über allfällige wissenschaftliche Arbeiten
- Lehrplan (von der Schule für den jeweiligen Antragsteller bestätigt), aus dem die Gesamtausbildungsdauer, die gelehrten theoretischen Gegenstände samt der im jeweiligen Ausbildungsjahr vorgesehenen Gesamtstundenanzahl und die im jeweiligen Ausbildungsjahr absolvierten Praktika (Einrichtung, Station, Stunden) ersichtlich sind
- Diplom und Abschlusszeugnis: Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt
- Fachprüfungsnachweis
- Arbeitsbestätigung (Auflistung der bisherigen Tätigkeiten im Gesundheits- bzw. Sozialbetreuungsberuf inkl. entsprechender Nachweise)
- Lebenslauf
Hinweis:
Dokumente bzw. Fotokopien von Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie bei Antragstellung im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorgelegt werden.
Kosten
Folgende Gebühren sind zu entrichten:
- für den Antrag € 70,00
- für die Beilagen pro Bogen je € 6,00
- für den Bescheid € 124,00
- Verwaltungsabgabe: € 6,50
Die Verwaltungsabgabe und die Gebühren sind zusammen zu entrichten. Eine Zahlungsanweisung mit dem entsprechenden Betrag wird mit der behördlichen Erledigung (Bescheid) übermittelt.
Verfahrensablauf
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird ein Gutachten in Auftrag gegeben zum Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung mit der entsprechenden österreichischen Ausbildung vergleichbar ist.
Die Nostrifikation kann an die Bedingung gebunden werden, dass eine theoretische und/oder praktische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. im Rahmen eines Lehrganges absolviert und die kommissionelle Ergänzungsprüfung mit Erfolg abgelegt werden.
Welche Ergänzungsausbildungen bzw. -prüfungen erforderlich sind, wird im Ermittlungsverfahren festgestellt.
Downloads
- Download: Antrag - Nostrifikation nach dem Sanitätergesetz (pdf, 0.2 MB)
- Download: Zustellvollmacht (pdf, 0.2 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Gesundheitsrecht Landhausplatz 1, Haus 15b 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15733
