Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz für Hunde, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel


Sachkundenachweis für zukünftige Tierhalterinnen und Tierhalter

Mit 1. Juli 2026 tritt entsprechend der Novellierung des Tierschutzgesetzes (TSchG) die Pflicht zur Absolvierung eines Sachkundenachweises für die Anschaffung von Hunden, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel in Kraft.

Hinweis: Dieser Sachkundenachweis entspricht nicht dem nach der NÖ Hundehalteverordnung vorgesehenen Sachkundenachweis(siehe NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 - Land Niederösterreich

Die näheren Regelungen zum Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) werden in der 2. Tierhalteverordnung (RIS - Bundesrecht konsolidiert - Trefferliste) geregelt. (BGBl. II Nr. 144/2026 vom 18. Juni 2026)  

Vorgesehen ist, dass ab 01. Juli 2026 zukünftige Halterinnen und Halter von

  • Hunden
  • Reptilien & Amphibien
  • Papageienvögel (ausgenommen Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche)

einen Nachweis der allgemeinen Sachkunde vor der Anschaffung des Tieres zu erbringen haben. Hundehalter haben zudem innerhalb von 1. Jahr einen Praxisnachweis zu erbringen.

Informationen finden Sie auch unter tierwissen.at – Informationsplattform für die verantwortungs­volle Tierhaltung.

Ausnahmen

Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses  und der Praxiseinheit befreit:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können; 
  2. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können.  Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben; 
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben; 
  4. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen; 
  5. Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen; 
  6. Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union; 
  7. Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union; 
  8. Tierärztinnen bzw. Tierärzte; 
  9. Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“; 
  10. Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung
  11. Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden; 
  12. Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung,
  13. Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport- Union; 
  14. Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz absolviert haben;

Übergangsregelung: 

Wenn bis 30.Juni 2027 ein allgemeiner Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden nach dem NÖ Hundehaltegesetz vorliegt, ist innerhalb eines Jahres nur die praktische Einheit im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten mit dem Hund zu absolvieren.

Wurde ein Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden in einem anderen Bundesland erworben, ist dieser ebenfalls ausreichend.

Wenn bis 30. Juni 2027 ein erweiterter Sachkundenachweis für die Haltung eines Hundes erlangt wurde, wird kein weiteren Sachkundenachweis benötigt. Dies gilt ebenso für ähnliche Vorgaben anderer Bundesländer.

Folgende Personen sind  von der Absolvierung des Kurses für den Sachkundenachweis befreit: 

  1. Personen, die bei Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln bereits solche Tiere halten und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG belegen können; 
  2. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln keine solche Tiere halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme gehalten haben und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss dabei zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben; 
  3. Tierärztinnen bzw. Tierärzte; 
  4. Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Verordnung des   Bundesministers   für   wirtschaftliche   Angelegenheiten   über   die   Berufsausbildung   im Lehrberuf   Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung), BGBl. II   Nr. 64/1997, absolviert haben;
  5. Tierheimmitarbeiterinnen bzw.    Tierheimmitarbeiter und Zoofachhändlerinnen bzw. Zoofachhändler mit Ausbildungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 der Tierschutz- Sonderhaltungsverordnung
  6. Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse veröffentlicht wurden und
  7.  Personen, die auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung bis 30.06. 2027 einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel erlangt haben.


Bitte beachten Sie, dass dieser Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) zu erbringen ist. Davon unabhängig sind die Vorgaben des NÖ Hundehaltegesetz (RIS - NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 18.06.2026)  

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16

3109 St. Pölten

E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15237

Letzte Änderung dieser Seite: 19.6.2026
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